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Welche Qualifikation oder Sachkunde brauche ich zur Vermittlung von Darlehen?

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Seit dem 21. März 2016 benötigen Vermittler*innen von Immobiliendarlehen, eine Erlaubnis als Immobiliardarlehensvermittler*in nach § 34i Gewerbeordnung (GewO).

Dieser Erlaubnis sind auch andere Qualifikationen gleichgestellt. In dieser Lektion wollen wir uns genau damit beschäftigen, welche Sachkundenachweise benötigt werden, um eine Erlaubnis nach § 34i zu beantragen, welche Qualifikationen dem gleichgestellt sind und was es alles drum herum noch zu wissen gibt.

Erlaubnispflicht

Umsetzung der Richtlinie

Die Regelungen entstand aufgrund der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher*innen. Die Vorgabe war diese Regelung bis zum 21. März 2016 in deutsches Recht umzusetzen.

Erlaubnispflicht

Unter der Erlaubnispflicht werden die gewerbsmäßige Vermittlung von Immobiliar- Verbraucherdarlehensverträgen im Sinne des § 491 Abs. 3 BGB

“[3] Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen Unternehmer*innen als Darlehensgeber und einem Verbraucher*innen als Darlehensnehmer, die

  1. durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert sind oder
  2. für den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentumsrechts an Grundstücken, an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden oder für den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten bestimmt sind.

Keine Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind Verträge gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 4. Auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 ist nur § 491a Absatz 4 anwendbar. Keine Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind Immobilienverzehrkreditverträge, bei denen der Kreditgeber”

oder entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen im Sinne des § 506 BGB und die Beratung zu solchen Verträgen erfasst.

Ein „Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag“ ist ein entgeltlicher Darlehensvertrag zwischen Unternehmer*innen als Darlehensgeber und Verbraucher*innen als Darlehensnehmer, der entweder durch ein Grundpfandrecht besichert ist oder für den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentums an Grundstücken, an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden oder für den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten bestimmt ist.

Erlaubnisvoraussetzungen

Die Voraussetzungen für eine Erlaubnis sind an den bereits bekannten Bestimmungen für Finanzanlagen- und Versicherungsvermittler*innen angelehnt: Zu der erforderlichen Zuverlässigkeit und den geordneten Vermögensverhältnissen haben Vermittler*innen eine Berufshaftpflichtversicherung sowie Sachkunde nachzuweisen. Des Weiteren wird vorausgesetzt, dass Gewerbetreibende ihre Hauptniederlassung bzw. den Hauptsitz im Inland haben und die Tätigkeit im Inland ausüben. Details, insbesondere zu der Sachkundeprüfung und den gleichgestellten Berufsqualifikationen, finden wir in einer separaten Verordnung, der Immobiliardarlehensvermittlungverordnung (ImmVermV).

Die Sachkundeprüfung kann vor jeder IHK abgelegt werden, wenn diese die Prüfung anbietet. Informationen kann auf den Webseiten der verschiedenen IHKs finden.

Ob die Tätigkeit als Vermittler*in oder Honorarberater*in ausgeübt wird, ist bei Registeranmeldung anzugeben.

Sachkunde und Zuverlässigkeit auch bei Angestellten

Auch die Angestellten die (mittelbar oder unmittelbar) bei der Vermittlung oder Beratung mitwirken sowie Personen, die in leitender Position für diese Tätigkeit verantwortlich sind, müssen hinsichtlich Zuverlässigkeit und Sachkunde vom Gewerbetreibenden überprüft werden und müssen genau wie Vermittler*innen selbst, im Vermittlerregister erfasst werden.

Ausnahmen von der Erlaubnispflicht

Es gibt auch Fälle, in denen keine Erlaubnis benötigt wird:

  • Kreditinstitute, für die eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 KWG erteilt worden ist und Zweigstellen von Unternehmen im Sinne des § 53b Abs. 1 S. 1 KWG
  • Immobiliardarlehensvermittler*innen, die den Abschluss von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen oder gleichgesetzten entgeltlichen Finanzierungshilfen vermitteln oder Dritte zu solchen Verträgen beraten wollen und dabei im Umfang ihrer Erlaubnis handeln, die dem Gewerbetreibenden auf Grundlage der Wohnimmobilienkreditrichtlinie in seinem Herkunftsstaat erteilt wurde.

Nutzt der Gewerbetreibende eines EU-/EWR-Staates diese Regelung, werden seine Daten auch in das deutsche Register nach § 11a Abs. 1 GewO eingetragen.

Registrierungspflicht

Immobiliardarlehensvermittler*innen sowie die unmittelbar oder mittelbar bei der Vermittlung oder Beratung beteiligten oder dafür in leitender Position verantwortlichen Personen sind unverzüglich nach Aufnahme der Tätigkeit in das Register nach §11 a GewO einzutragen, dieses wird bei den Industrie- und Handelskammern geführt. Den Antrag auf Eintragung findest du bei deiner IHK auf der Webseite.

Berufspflichten

Die einzuhaltenden Berufspflichten (z. B. Rechnungslegung nach Ausführung des Auftrags, getrennte Verwaltung von Vermögenswerten des Kreditnehmers) werden in der ImmVermV detaillierter geregelt. Gewerbetreibende, die eine unabhängige Beratung anbieten oder als unabhängige Berater*innen („Honorar-Immobiliardarlehensberater*innen“) auftreten möchten, sind verpflichtet, ihrer Empfehlung eine hinreichende Anzahl von auf dem Markt angebotenen Verträgen zugrunde legen und die Bedürfnisse, die finanzielle Situation und die persönlichen Umstände des Kreditnehmers zu berücksichtigen. Daneben dürfen sie keine Zuwendungen von den Kreditgebern annehmen oder in anderer Art und Weise von ihnen abhängig sein.

Vermittlung anderer Darlehen

Die Vermittlung anderer Darlehen ist unter die Erlaubnis nach §34c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GewO zu finden. Achtung ist allerdings bei der Vermittlung von partiarischen Darlehen und Nachrangdarlehen, da seit dem 10.07.2015 diese die Erlaubnispflicht nach §34f Abs. 1 S. 1 Nr. 3 GewO benötigen.

Zuständige Stelle für Erlaubnis, Aufsicht und Register

Die Erlaubnis- und Aufsichtszuständigkeit wird durch den jeweiligen Landesgesetzgeber bestimmt. In Hessen sind die Kreise und kreisfreien Städte für die Erteilung der Erlaubnis zuständig.

Für die Registrierung ist hingegen bundesweit die Industrie- und Handelskammer zuständig.

Sachkunde  und Alternative Qualifikationen

Sachkunde nach § 34 i GewO

Zur Berufsausübung als Immobiliardarlehensvermittler*in ist die Sachkunde nachzuweisen.

Die Sachkundeprüfung als "Geprüfter Fachmann für Immobiliardarlehensvermittlung (IHK)" / "Geprüfte Fachfrau für Immobiliardarlehensvermittlung (IHK)" nach §34i GewO ist dann abzulegen, wenn keine gleichgestellte Berufsqualifikation vorliegt.

Den genauen Gesetzestext findest du hier.

Alle Informationen zur Prüfung findest du im Abschnitt Sachkundeprüfung unter dem Punkt allgemein.

Alternative Qualifikationen

Neben der Sachkundeprüfung der IHK diene auch andere Abschlüsse als Sachkundenachweis. Im Folgenden listen wir alle Informationen dazu auf…

  • Details, welche Kenntnisse bei der Sachkundeprüfung verlangt werden und welche Qualifikationen die Sachkundeprüfung ersetzen, werden durch die Verordnung über die Immobiliardarlehensvermittlung (ImmVermV) geregelt.
  • Gemäß § 4 ImmVermV sind die folgenden öffentlich-rechtlichen bzw. staatlich anerkannten Abschlüssen einer Sachkundeprüfung gleichgestellt.

Gleichgestellte Berufsqualifikationen und deren Vorläufer oder Nachfolger:

Abschlusszeugnis als:

  1. als Immobilienkaufmann oder -kauffrau,
  2. als Bankkaufmann oder -kauffrau,
  3. als Sparkassenkaufmann oder -kauffrau,
  4. als Kaufmann oder Kauffrau für Versicherungen und Finanzen „Fachrichtung Finanzberatung“, wenn
  • die Abschlussprüfung auf der Grundlage der bis zum 31. Juli 2014 geltenden Fassung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Versicherungen und Finanzen/zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzen vom 17. Mai 2006 (BGBl. I S. 1187) abgelegt wurde oder
  • die Abschlussprüfung nach der ab dem 1. August 2014 geltenden Fassung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Versicherungen und Finanzen/zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzen abgelegt wurde und der Antragsteller die Wahlqualifikationseinheit „Private Immobilienfinanzierung und Versicherungen“ gewählt hat.
  1. als Geprüfter Immobilienfachwirt oder als Geprüfte Immobilienfachwirtin,
  2. als Geprüfter Bankfachwirt oder als Geprüfte Bankfachwirtin,
  3. als Geprüfter Fachwirt oder Geprüfte Fachwirtin für Finanzberatung oder
  4. als Geprüfter Fachwirt oder Geprüfte Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen;
  5. ein Abschlusszeugnis als Finanzfachwirt (FH) oder Finanzfachwirtin (FH) mit einem abgeschlossenen weiterbildenden Zertifikatsstudium an einer Hochschule, wenn zusätzlich eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich der Immobiliardarlehensvermittlung vorliegt
  6. ein Abschlusszeugnis als Geprüfter Fachberater oder Geprüfte Fachberaterin für Finanzdienstleistungen, wenn zusätzlich eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im Bereich der Immobiliardarlehensvermittlung vorliegt.
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